Landesrecht konsolidiert Burgenland

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Landes-Verfassungsgesetz Art. 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 42/1981

Typ

LVG

§/Artikel/Anlage

Art. 25

Inkrafttretensdatum

04.10.1982

Außerkrafttretensdatum

25.01.1996

Abkürzung

L-VG

Index

0001 LVerfassung

Text

Artikel 25

Unvereinbarkeiten

  1. Absatz eins,Die Mitglieder des Landtages dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder der Bundesregierung sein.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder des Landtages haben sich aller Verpflichtungen zu enthalten, die ihre politische Unabhängigkeit beeinträchtigen.
  3. Absatz 3,Für die Mitglieder des Landtages gelten weiters die in bundesgesetzlichen Vorschriften geregelten Unvereinbarkeiten.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2010

Gesetzesnummer

10000141

Dokumentnummer

LBG40010623

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