Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Landes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1981,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

04.10.1982

Außerkrafttretensdatum

25.01.1996

Text

Artikel 25

Unvereinbarkeiten

  1. Absatz eins,Die Mitglieder des Landtages dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder der Bundesregierung sein.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder des Landtages haben sich aller Verpflichtungen zu enthalten, die ihre politische Unabhängigkeit beeinträchtigen.
  3. Absatz 3,Für die Mitglieder des Landtages gelten weiters die in bundesgesetzlichen Vorschriften geregelten Unvereinbarkeiten.