Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtlicher Eid der Stummen Art. 1

Kurztitel

Gerichtlicher Eid der Stummen

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 644/1842 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

10.07.1945

Außerkrafttretensdatum

Index

22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren

Text

die Eidesformel sei von dem Stummen, oder wenn ihm selbst diese Abschrift zu machen schwer seyn sollte, durch eine dritte Person niederschreiben zu lassen, dem Stummen sohin in Gegenwart zweier Zeugen, welchen seine Geberden bekannt sind, diese Formel vor einem Crucifixe und zwei brennenden Kerzen vorzulesen, ihn bei jedem einzelnen Satze derselben zur Abgabe eines Zeichens seiner Bestätigung aufzufordern, und von ihm dann die ganze Eidesformel unterschreiben zu lassen, und zwar mit dem Beisatze, daß er den Aufsatz der Eidesformel als wahr beschwöre, so wahr ihm Gott helfe.

Schlagworte

Kruzifix, Gebärden

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2025

Gesetzesnummer

10001645

Dokumentnummer

NOR12019302

Alte Dokumentnummer

N2184222473S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/jgs/1842/644/A1/NOR12019302

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