Gerichtlicher Eid der Stummen
JGS Nr. 644 aus 1842, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945
BG
Artikel eins
10.07.1945
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
die Eidesformel sei von dem Stummen, oder wenn ihm selbst diese Abschrift zu machen schwer seyn sollte, durch eine dritte Person niederschreiben zu lassen, dem Stummen sohin in Gegenwart zweier Zeugen, welchen seine Geberden bekannt sind, diese Formel vor einem Crucifixe und zwei brennenden Kerzen vorzulesen, ihn bei jedem einzelnen Satze derselben zur Abgabe eines Zeichens seiner Bestätigung aufzufordern, und von ihm dann die ganze Eidesformel unterschreiben zu lassen, und zwar mit dem Beisatze, daß er den Aufsatz der Eidesformel als wahr beschwöre, so wahr ihm Gott helfe.
Kruzifix, Gebärden
07.07.2025
10001645
NOR12019302
N2184222473S