JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2010
§/Artikel/Anlage
§ 986
Inkrafttretensdatum
11.06.2010
Text
Dauer und Auflösung des Darlehensvertrags
§ 986.
(1) Der Darlehensvertrag kann auf eine im Voraus bestimmte oder auf unbestimmte Zeit geschlossen werden.
(2) Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Darlehensvertrag kann von jedem Vertragsteil unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden.
(3) Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Darlehensvertrag endet durch Zeitablauf.