Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2010

§/Artikel/Anlage

§ 986

Inkrafttretensdatum

11.06.2010

Text

Dauer und Auflösung des Darlehensvertrags

§ 986.

  1. (1) Der Darlehensvertrag kann auf eine im Voraus bestimmte oder auf unbestimmte Zeit geschlossen werden.
  2. (2) Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Darlehensvertrag kann von jedem Vertragsteil unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden.
  3. (3) Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Darlehensvertrag endet durch Zeitablauf.