Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 865

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 865

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Erfordernisse eines gültigen Vertrages:

1) Fähigkeiten der Personen.

Paragraph 865,
  1. Absatz einsGeschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, sich durch eigenes Handeln rechtsgeschäftlich zu berechtigen und zu verpflichten. Sie setzt voraus, dass die Person entscheidungsfähig ist und wird bei Volljährigen vermutet; bei Minderjährigen sind die Paragraphen 170 und 171, bei Volljährigen ist der Paragraph 242, Absatz 2, zu beachten.
  2. Absatz 2Ein bloß zu ihrem Vorteil gemachtes Versprechen kann jede Person annehmen.
  3. Absatz 3Rechtsgeschäftliches Handeln von nicht geschäftsfähigen Volljährigen ist zur Gänze unwirksam, es sei denn, sie haben für das betreffende Rechtsgeschäft einen vertretungsbefugten Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreter. In diesem Fall ist das rechtsgeschäftliche Handeln mit Genehmigung des Vertreters und gegebenenfalls auch des Gerichts wirksam. Absatz 2 und Paragraph 242, Absatz 3, bleiben unberührt.
  4. Absatz 4Rechtsgeschäftliches Handeln von Minderjährigen unter sieben Jahren ist zur Gänze unwirksam. Bei anderen Minderjährigen ist das rechtsgeschäftliche Handeln mit Genehmigung ihres Vertreters und gegebenenfalls auch des Gerichts wirksam. Absatz 2, sowie die Paragraphen 170 und 171 bleiben unberührt.
  5. Absatz 5Bis die nach Absatz 3 und 4 erforderlichen Genehmigungen erteilt werden, ist der andere Teil an seine Vertragserklärung gebunden, er kann aber für die Erteilung der Genehmigung durch den Vertreter eine angemessene Frist setzen.

Schlagworte

hinkendes Rechtsgeschäft, Geschäftsfähigkeit, Geschäftsunfähigkeit

Im RIS seit

02.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2017

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40193077

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P865/NOR40193077

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