Absatz eins,Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, sich durch eigenes Handeln rechtsgeschäftlich zu berechtigen und zu verpflichten. Sie setzt voraus, dass die Person entscheidungsfähig ist und wird bei Volljährigen vermutet; bei Minderjährigen sind die Paragraphen 170 und 171, bei Volljährigen ist der Paragraph 242, Absatz 2, zu beachten.