(2)Absatz 2,Der Bund kann in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 gegen den eingeantworteten Erben das Recht, sich die Verlassenschaft anzueignen, geltend machen.Der Bund kann in sinngemäßer Anwendung des Absatz eins, gegen den eingeantworteten Erben das Recht, sich die Verlassenschaft anzueignen, geltend machen.