Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 823

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Text

Erbschafts- und Aneignungsklage

Paragraph 823,

  1. Absatz eins,Auch nach Einantwortung kann der Erwerber der Verlassenschaft von jeder Person, die ein besseres oder gleichwertiges Erbrecht behauptet, auf Herausgabe der Erbschaft oder des seiner Berechtigung entsprechenden Teils der Erbschaft belangt werden. Das Eigentum an einzelnen Erbschaftstücken wird aber nicht mit der Erbschafts-, sondern mit der Eigentumsklage geltend gemacht.
  2. Absatz 2,Der Bund kann in sinngemäßer Anwendung des Absatz eins, gegen den eingeantworteten Erben das Recht, sich die Verlassenschaft anzueignen, geltend machen.