Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 811

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 811

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

b) Sicherstellung oder Befriedigung der Gläubiger;

Paragraph 811,

Für die Sicherstellung oder Befriedigung der Gläubiger des Erblassers wird vom Gerichte nicht weiter gesorgt, als sie selbst verlangen. Die Gläubiger sind aber nicht schuldig, eine Erbantrittserklärung abzuwarten. Sie können ihre Ansprüche wider die Masse anbringen, und begehren: daß zur Vertretung derselben ein Curator bestellt werde, gegen welchen sie ihre Forderungen ausführen können.

Anmerkung

ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 58/2004.

Schlagworte

Verlassenschaftskurator, Kurator

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40052790

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P811/NOR40052790

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