Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 811

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 811

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

b) Sicherstellung oder Befriedigung der Gläubiger,

Paragraph 811, Für die Sicherstellung oder Befriedigung der Gläubiger des Erblassers wird vom Gerichte nicht weiter gesorgt, als sie selbst verlangen. Die Gläubiger sind aber nicht schuldig, eine Erbserklärung abzuwarten. Sie können ihre Ansprüche wider die Masse anbringen, und begehren: daß zur Vertretung derselben ein Curator bestellt werde, gegen welchen sie ihre Forderungen ausführen können.

Schlagworte

Verlassenschaftskurator

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018536

Alte Dokumentnummer

N2181111017Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P811/NOR12018536

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