§ 806. Der Erbe kann seine gerichtliche Erbserklärung nicht mehr widerrrufen, noch auch die unbedingte abändern, und sich die Rechtswohlthat den Inventariums vorbehalten. Paragraph 806, Der Erbe kann seine gerichtliche Erbserklärung nicht mehr widerrrufen, noch auch die unbedingte abändern, und sich die Rechtswohlthat den Inventariums vorbehalten.