Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 806

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Text

Paragraph 806, Der Erbe kann seine gerichtliche Erbserklärung nicht mehr widerrrufen, noch auch die unbedingte abändern, und sich die Rechtswohlthat den Inventariums vorbehalten.