Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 806
01.01.1812
31.12.2004
Paragraph 806, Der Erbe kann seine gerichtliche Erbserklärung nicht mehr widerrrufen, noch auch die unbedingte abändern, und sich die Rechtswohlthat den Inventariums vorbehalten.