Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 803

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 803

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Berechtigung zur bedingten oder unbedingten Antretung oder Ausschlagung der Erbschaft.

Paragraph 803,

Der Erblasser kann dem Erben den Vorbehalt dieser rechtlichen Wohlthat nicht benehmen, noch die Errichtung eines Inventariums verbiethen. Selbst die in einem Erbvertrage zwischen Ehegatten darauf geschehene Verzicht ist von keiner Wirkung.

Schlagworte

Wohltat

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018528

Alte Dokumentnummer

N2181111009Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P803/NOR12018528

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