Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 803
01.01.1812
31.12.2016
Der Erblasser kann dem Erben den Vorbehalt dieser rechtlichen Wohlthat nicht benehmen, noch die Errichtung eines Inventariums verbiethen. Selbst die in einem Erbvertrage zwischen Ehegatten darauf geschehene Verzicht ist von keiner Wirkung.