Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 803

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Text

Berechtigung zur bedingten oder unbedingten Antretung oder Ausschlagung der Erbschaft.

Paragraph 803,

Der Erblasser kann dem Erben den Vorbehalt dieser rechtlichen Wohlthat nicht benehmen, noch die Errichtung eines Inventariums verbiethen. Selbst die in einem Erbvertrage zwischen Ehegatten darauf geschehene Verzicht ist von keiner Wirkung.