Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 768

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 496/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 768

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Erfordernisse einer rechtmäßigen Enterbung.

Paragraph 768,

Ein Kind kann enterbt werden:

Ziffer eins Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel 7,, RGBl. Nr. 49/1868)

Ziffer 2 wenn es den Erblasser im Nothstande hülflos gelassen hat;

Ziffer 3 wenn es wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer lebenslangen oder zwanzigjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;

Ziffer 4 wenn es eine gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart beharrlich führet.

Schlagworte

Notstand

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018493

Alte Dokumentnummer

N2181110974Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P768/NOR12018493

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