Erfordernisse einer rechtmäßigen Enterbung.
§ 768.Paragraph 768,
Ein Kind kann enterbt werden:
1)Ziffer eins (Anm.: Aufgehoben durch Art. 7, RGBl. Nr. 49/1868) Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel 7,, RGBl. Nr. 49/1868)
2)Ziffer 2 wenn es den Erblasser im Nothstande hülflos gelassen hat;
3)Ziffer 3 wenn es wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer lebenslangen oder zwanzigjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
4)Ziffer 4 wenn es eine gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart beharrlich führet.