Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1974,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 768,

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Text

Erfordernisse einer rechtmäßigen Enterbung.

Paragraph 768,

Ein Kind kann enterbt werden:

Ziffer eins Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel 7,, RGBl. Nr. 49/1868)

Ziffer 2 wenn es den Erblasser im Nothstande hülflos gelassen hat;

Ziffer 3 wenn es wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer lebenslangen oder zwanzigjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;

Ziffer 4 wenn es eine gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart beharrlich führet.