Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1974,
Paragraph 768
01.01.1975
31.12.2016
Ein Kind kann enterbt werden:
Ziffer eins Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel 7,, RGBl. Nr. 49 aus 1868,)
Ziffer 2 wenn es den Erblasser im Nothstande hülflos gelassen hat;
Ziffer 3 wenn es wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer lebenslangen oder zwanzigjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
Ziffer 4 wenn es eine gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart beharrlich führet.