Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 767

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 767

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

und unter was für Beschränkung.

Paragraph 767,
  1. Absatz eins,Wer auf das Erbrecht Verzicht geleistet hat; wer nach den in dem achten Hauptstücke enthaltenen Vorschriften von dem Erbrechte ausgeschlossen wird; oder von dem Erblasser rechtmäßig enterbet worden ist; hat auf einen Pflichttheil keinen Anspruch, und wird bey der Ausmessung desselben so betrachtet, als wenn er gar nicht vorhanden wäre.
  2. Absatz 2,Eine Pflichtteilsminderung nach Paragraph 773 a, erhöht den Pflichtteil der übrigen Noterben nicht.

Schlagworte

Pflichtteil

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018492

Alte Dokumentnummer

N2181110973Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P767/NOR12018492

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