Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1989,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 767

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Text

und unter was für Beschränkung.

Paragraph 767,

  1. Absatz eins,Wer auf das Erbrecht Verzicht geleistet hat; wer nach den in dem achten Hauptstücke enthaltenen Vorschriften von dem Erbrechte ausgeschlossen wird; oder von dem Erblasser rechtmäßig enterbet worden ist; hat auf einen Pflichttheil keinen Anspruch, und wird bey der Ausmessung desselben so betrachtet, als wenn er gar nicht vorhanden wäre.
  2. Absatz 2,Eine Pflichtteilsminderung nach Paragraph 773 a, erhöht den Pflichtteil der übrigen Noterben nicht.