Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 750

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 750

Inkrafttretensdatum

17.08.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Anmerkung, Aneignung durch den Bund

tritt mit 1.1.2017 in Kraft)

Paragraph 750,

Anmerkung, Absatz eins, tritt mit 1.1.2017 in Kraft)

  1. Absatz 2Soweit eine Verlassenschaft, die sich im Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen in Österreich befindet, weder auf einen durch Verfügung von Todes wegen eingesetzten Erben oder Vermächtnisnehmer noch auf eine natürliche Person als gesetzlicher Erbe übergeht, hat der Bund das Recht, sie sich anzueignen, auch wenn sich die Erbfolge nicht nach österreichischem Recht richtet.

Im RIS seit

07.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40172968

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P750/NOR40172968

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