Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 750
Inkrafttretensdatum
01.01.1812
Außerkrafttretensdatum
16.08.2015
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 750.Paragraph 750,
Wenn jemand mit dem Erblasser von mehr als einer Seite verwandt ist; so genießt er von jeder Seite dasjenige Erbrecht, welches ihm, als einem Verwandten von dieser Seite ins besondere betrachtet, gebührt (§. 736). Wenn jemand mit dem Erblasser von mehr als einer Seite verwandt ist; so genießt er von jeder Seite dasjenige Erbrecht, welches ihm, als einem Verwandten von dieser Seite ins besondere betrachtet, gebührt (Paragraph 736,).
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2016
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018475
Alte Dokumentnummer
N2181110956Z