Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 716

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 716

Inkrafttretensdatum

01.01.1917

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

ungeachtet der früher erklärten Unabänderlichkeit.

Paragraph 716,

Der in einem Testament oder Kodizill angehängte Beisatz:

daß jede spätere Anordnung überhaupt, oder, wenn sie nicht mit einem bestimmten Merkmale bezeichnet ist, null und nichtig sein solle, ist als nicht beigesetzt anzusehen.

Schlagworte

Derogatorische Klausel

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018441

Alte Dokumentnummer

N2181110922Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P716/NOR12018441

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