Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 716

Inkrafttretensdatum

01.01.1917

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Text

ungeachtet der früher erklärten Unabänderlichkeit.

Paragraph 716,

Der in einem Testament oder Kodizill angehängte Beisatz:

daß jede spätere Anordnung überhaupt, oder, wenn sie nicht mit einem bestimmten Merkmale bezeichnet ist, null und nichtig sein solle, ist als nicht beigesetzt anzusehen.