Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 655

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 655

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Allgemeine Auslegungsregel bey Vermächtnissen.

Paragraph 655,

Worte werden auch bey Vermächtnissen in ihrer gewöhnlichen Bedeutung genommen; es müßte denn bewiesen werden, daß der Erblasser mit gewissen Ausdrücken einen ihm eigenen besondern Sinn zu verbinden gewohnt gewesen ist; oder, daß das Vermächtniß sonst ohne Wirkung wäre.

Schlagworte

Vermächtnis

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018380

Alte Dokumentnummer

N2181110861Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P655/NOR12018380

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