Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946 aus 1811, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,
Paragraph 655
01.01.1812
31.12.2016
Worte werden auch bey Vermächtnissen in ihrer gewöhnlichen Bedeutung genommen; es müßte denn bewiesen werden, daß der Erblasser mit gewissen Ausdrücken einen ihm eigenen besondern Sinn zu verbinden gewohnt gewesen ist; oder, daß das Vermächtniß sonst ohne Wirkung wäre.