Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 647
Inkrafttretensdatum
01.01.1812
Außerkrafttretensdatum
31.12.2016
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Eilftes Hauptstück.
Von Vermächtnissen.
Von wem, wie und wem legiret;
§ 647.Paragraph 647,
Zur Gültigkeit eines Vermächtnisses (§. 535) ist nothwendig, daß es von einem fähigen Erblasser, einer Person, die zu erben fähig ist, durch eine gültige letzte Willenserklärung hinterlassen werde. Zur Gültigkeit eines Vermächtnisses (Paragraph 535,) ist nothwendig, daß es von einem fähigen Erblasser, einer Person, die zu erben fähig ist, durch eine gültige letzte Willenserklärung hinterlassen werde.
Schlagworte
Elftes Hauptstück, Vermächtnis
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018372
Alte Dokumentnummer
N2181110853Z