Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 647
01.01.1812
31.12.2016
Zur Gültigkeit eines Vermächtnisses (Paragraph 535,) ist nothwendig, daß es von einem fähigen Erblasser, einer Person, die zu erben fähig ist, durch eine gültige letzte Willenserklärung hinterlassen werde.