Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 647

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Text

Eilftes Hauptstück.
Von Vermächtnissen.

Von wem, wie und wem legiret;

Paragraph 647,

Zur Gültigkeit eines Vermächtnisses (Paragraph 535,) ist nothwendig, daß es von einem fähigen Erblasser, einer Person, die zu erben fähig ist, durch eine gültige letzte Willenserklärung hinterlassen werde.