(2)Absatz 2,Das Recht eines Nacherben geht im Zweifel auch dann auf seine Erben über (§ 537 Abs. 1), wenn er den Eintritt des Nacherbfalls nicht erlebt.Das Recht eines Nacherben geht im Zweifel auch dann auf seine Erben über (Paragraph 537, Absatz eins,), wenn er den Eintritt des Nacherbfalls nicht erlebt.