Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 615

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Text

Erlöschen der Ersatz- und Nacherbschaft

Paragraph 615,

  1. Absatz eins,Eine Ersatzerbschaft erlischt im Zweifel, sobald der eingesetzte Erbe die Erbschaft angetreten hat. Eine Nacherbschaft erlischt, wenn kein berufener Nacherbe mehr vorhanden ist oder wenn sie unter einer aufschiebenden Bedingung errichtet wurde, die endgültig nicht eintreten kann.
  2. Absatz 2,Das Recht eines Nacherben geht im Zweifel auch dann auf seine Erben über (Paragraph 537, Absatz eins,), wenn er den Eintritt des Nacherbfalls nicht erlebt.