Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 610
Inkrafttretensdatum
01.01.1812
Außerkrafttretensdatum
31.12.2016
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Stillschweigende fideicommissarische Substitution.
§ 610.Paragraph 610,
Hat der Erblasser dem Erben verbothen, über den Nachlaß zu testiren; so ist es eine fideicommissarische Substitution, und der Erbe muß den Nachlaß für seine gesetzlichen Erben aufbewahren. Das Verboth, die Sache zu veräußern, schließt das Recht, darüber zu testiren, nicht aus.
Schlagworte
Stillschweigende fideikommissarische Substitution, Nachlass, Verbot
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018336
Alte Dokumentnummer
N2181110817Z