Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 610
01.01.1812
31.12.2016
Hat der Erblasser dem Erben verbothen, über den Nachlaß zu testiren; so ist es eine fideicommissarische Substitution, und der Erbe muß den Nachlaß für seine gesetzlichen Erben aufbewahren. Das Verboth, die Sache zu veräußern, schließt das Recht, darüber zu testiren, nicht aus.