Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 604

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 604

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Zehntes Hauptstück
Von der Ersatz- und Nacherbschaft

Ersatzerbschaft

Paragraph 604,
  1. Absatz eins,Für den Fall, dass der eingesetzte oder gesetzliche Erbe die Erbschaft nicht erlangt, können ein Ersatzerbe, und wenn auch dieser sie nicht erlangt, ein zweiter oder auch noch weitere Ersatzerben berufen werden.
  2. Absatz 2,Ersatzerben gehen Anwachsungsberechtigten (Paragraph 560,) jedenfalls vor.

Im RIS seit

07.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2022

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40172869

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P604/NOR40172869

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