Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 604,

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Zehntes Hauptstück
Von der Ersatz- und Nacherbschaft

Ersatzerbschaft

Paragraph 604,

  1. Absatz einsFür den Fall, dass der eingesetzte oder gesetzliche Erbe die Erbschaft nicht erlangt, können ein Ersatzerbe, und wenn auch dieser sie nicht erlangt, ein zweiter oder auch noch weitere Ersatzerben berufen werden.
  2. Absatz 2Ersatzerben gehen Anwachsungsberechtigten (Paragraph 560,) jedenfalls vor.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2022

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40172869