Unfähige Zeugen der letzten Anordnungen.
§ 591. Personen unter achtzehn Jahren, Sinnlose, Blinde, Taube oder Stumme, dann diejenigen, welche die Sprache des Erblassers nicht verstehen, können bei letzen Anordnungen nicht Zeugen sein. Paragraph 591, Personen unter achtzehn Jahren, Sinnlose, Blinde, Taube oder Stumme, dann diejenigen, welche die Sprache des Erblassers nicht verstehen, können bei letzen Anordnungen nicht Zeugen sein.