Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 276/1914
Paragraph 591
27.11.1914
17.08.1999
Unfähige Zeugen der letzten Anordnungen.
Paragraph 591, Personen unter achtzehn Jahren, Sinnlose, Blinde, Taube oder Stumme, dann diejenigen, welche die Sprache des Erblassers nicht verstehen, können bei letzen Anordnungen nicht Zeugen sein.