Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 276/1914

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 591

Inkrafttretensdatum

27.11.1914

Außerkrafttretensdatum

17.08.1999

Text

Unfähige Zeugen der letzten Anordnungen.

Paragraph 591, Personen unter achtzehn Jahren, Sinnlose, Blinde, Taube oder Stumme, dann diejenigen, welche die Sprache des Erblassers nicht verstehen, können bei letzen Anordnungen nicht Zeugen sein.