Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 585

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 585

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

2) der außergerichtlichen mündlichen;

Paragraph 585, Wer mündlich testiret, muß vor drey fähigen Zeugen, welche zugleich gegenwärtig, und zu bestätigen fähig sind, daß in der Person des Erblassers kein Betrug oder Irrthum unterlaufen sey, ernstlich seinen letzten Willen erklären. Es ist zwar nicht nothwendig, aber vorsichtig, daß die Zeugen entweder alle gemeinschaftlich, oder ein jeder für sich zur Erleichterung des Gedächtnisses, die Erklärung des Erblassers entweder selbst aufzeichnen, oder, so bald als möglich, aufzeichnen lassen.

Anmerkung

ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 58/2004.

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018311

Alte Dokumentnummer

N2181110792Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P585/NOR12018311

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