Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2004,
Paragraph 585,
01.01.1812
31.12.2004
2) der außergerichtlichen mündlichen;
Paragraph 585, Wer mündlich testiret, muß vor drey fähigen Zeugen, welche zugleich gegenwärtig, und zu bestätigen fähig sind, daß in der Person des Erblassers kein Betrug oder Irrthum unterlaufen sey, ernstlich seinen letzten Willen erklären. Es ist zwar nicht nothwendig, aber vorsichtig, daß die Zeugen entweder alle gemeinschaftlich, oder ein jeder für sich zur Erleichterung des Gedächtnisses, die Erklärung des Erblassers entweder selbst aufzeichnen, oder, so bald als möglich, aufzeichnen lassen.