Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 469a
Inkrafttretensdatum
01.01.1917
Außerkrafttretensdatum
31.12.1997
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 469a.Paragraph 469 a,
Bei Bestellung des Pfandrechtes kann auf dieses Verfügungsrecht nicht verzichtet werden. Verpflichtet sich der Eigentümer einem andern gegenüber, eine bestimmte Hypothek löschen zu lassen, so kann er über die Hypothek nicht verfügen, wenn diese Verpflichtung im öffentlichen Buch bei der Hypothek angemerkt ist.
Schlagworte
Anmerkung der Verpflichtung zur vorbehaltslosen Löschung der
Hypothek
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2010
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018196
Alte Dokumentnummer
N2181110677Z