Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch RGBl.Nr. 69/1916

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 469 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1917

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Text

Paragraph 469 a,

Bei Bestellung des Pfandrechtes kann auf dieses Verfügungsrecht nicht verzichtet werden. Verpflichtet sich der Eigentümer einem andern gegenüber, eine bestimmte Hypothek löschen zu lassen, so kann er über die Hypothek nicht verfügen, wenn diese Verpflichtung im öffentlichen Buch bei der Hypothek angemerkt ist.