Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 394
Inkrafttretensdatum
01.01.1812
Außerkrafttretensdatum
31.01.2003
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 394.Paragraph 394,
Mehrern Personen, welche eine Sache zugleich gefunden haben, kommen in Rücksicht derselben gleiche Verbindlichkeiten und Rechte zu. Unter die Mitfinder wird auch derjenige gezählt, welcher zuerst die Sache entdeckt, und nach derselben gestrebt hat, obgleich ein Anderer sie früher an sich gezogen hätte.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2010
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018122
Alte Dokumentnummer
N2181110603Z