Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 394
01.01.1812
31.01.2003
Mehrern Personen, welche eine Sache zugleich gefunden haben, kommen in Rücksicht derselben gleiche Verbindlichkeiten und Rechte zu. Unter die Mitfinder wird auch derjenige gezählt, welcher zuerst die Sache entdeckt, und nach derselben gestrebt hat, obgleich ein Anderer sie früher an sich gezogen hätte.