(4)Absatz 4,Ist auch die Bestellung eines Erwachsenenschutzvereins nicht möglich, so ist – nach Maßgabe des § 275 – ein Notar (Notariatskandidat) oder Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) oder mit deren Zustimmung eine andere geeignete Person zu bestellen.Ist auch die Bestellung eines Erwachsenenschutzvereins nicht möglich, so ist – nach Maßgabe des Paragraph 275, – ein Notar (Notariatskandidat) oder Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) oder mit deren Zustimmung eine andere geeignete Person zu bestellen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 16 Z 2, BGBl. I Nr. 25/2025)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 16, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,)