Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 274

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 274

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

d) für Ungeborne;

Paragraph 274, In Rücksicht auf Ungeborne wird ein Kurator entweder für die Nachkommenschaft überhaupt, oder für eine bereits vorhandene Leibesfrucht (Paragraph 22,) aufgestellet. Im ersten Falle hat der Kurator dafür zu sorgen, daß die Nachkommenschaft bey einem ihr bestimmten Nachlasse nicht verkürzet werde; im zweyten Falle aber, daß die Rechte des noch ungebornen Kindes erhalten werden.

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40013394

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P274/NOR40013394

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