Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 266
Inkrafttretensdatum
29.07.1956
Außerkrafttretensdatum
30.06.2001
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Belohnung des Vormundes:
a) jährliche
§ 266. Emsigen Vormündern kann das Gericht aus den in Ersparung kommenden Einkünften eine verhältnißmäßige jährliche Belohnung zuerkennen; doch darf diese Belohnung nie mehr als fünf vom Hundert der reinen Einkünfte betragen. Paragraph 266, Emsigen Vormündern kann das Gericht aus den in Ersparung kommenden Einkünften eine verhältnißmäßige jährliche Belohnung zuerkennen; doch darf diese Belohnung nie mehr als fünf vom Hundert der reinen Einkünfte betragen.
Anmerkung
§ 266 ist auf den Jugendwohlfahrtsträger nicht anzuwenden (§ 214
Abs. 1).
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12017992
Alte Dokumentnummer
N2181110472Z