Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1956,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 266

Inkrafttretensdatum

29.07.1956

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Text

Belohnung des Vormundes:

a) jährliche

Paragraph 266, Emsigen Vormündern kann das Gericht aus den in Ersparung kommenden Einkünften eine verhältnißmäßige jährliche Belohnung zuerkennen; doch darf diese Belohnung nie mehr als fünf vom Hundert der reinen Einkünfte betragen.