Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 261

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 261

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Bedingungen zur Entlassung des Vormundes:

a) gewöhnlicher Zeitpunkt;

Paragraph 261, Ein Vormund kann in der Regel nur am Ende des vormundschaftlichen Jahres, nachdem sein Nachfolger die Verwaltung des Vermögens ordentlich übernommen hat, die Vormundschaft niederlegen. Findet aber das Gericht es zur Sicherheit der Person oder des Vermögens nothwendig, so kann es ihm dieselbe auch sogleich abnehmen.

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12017987

Alte Dokumentnummer

N2181110467Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P261/NOR12017987

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