Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946 aus 1811, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,
Paragraph 261
01.01.1812
30.06.2001
Bedingungen zur Entlassung des Vormundes:
a) gewöhnlicher Zeitpunkt;
Paragraph 261, Ein Vormund kann in der Regel nur am Ende des vormundschaftlichen Jahres, nachdem sein Nachfolger die Verwaltung des Vermögens ordentlich übernommen hat, die Vormundschaft niederlegen. Findet aber das Gericht es zur Sicherheit der Person oder des Vermögens nothwendig, so kann es ihm dieselbe auch sogleich abnehmen.