Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 253

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 253

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

31.01.2013

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 253,

Das Gericht hat die Obsorge an eine andere Person zu übertragen, wenn das Wohl des minderjährigen Kindes dies erfordert, insbesondere wenn die mit der Obsorge betraute Person ihre Verpflichtungen aus Paragraph 145 b, nicht erfüllt, einer der Umstände des Paragraph 188, Absatz 2, eintritt oder bekannt wird oder die Person, die bisher mit der Obsorge betraut war, stirbt.

Anmerkung

Jetzt § 226.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2013

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40013372

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P253/NOR40013372

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