Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,
Paragraph 253
01.07.2001
31.01.2013
Das Gericht hat die Obsorge an eine andere Person zu übertragen, wenn das Wohl des minderjährigen Kindes dies erfordert, insbesondere wenn die mit der Obsorge betraute Person ihre Verpflichtungen aus Paragraph 145 b, nicht erfüllt, einer der Umstände des Paragraph 188, Absatz 2, eintritt oder bekannt wird oder die Person, die bisher mit der Obsorge betraut war, stirbt.