Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 230b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 230b

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 230 b,

Der Erwerb folgender Wertpapiere und Forderungen ist zur Anlegung von Mündelgeld geeignet:

Ziffer eins Teilschuldverschreibungen von Anleihen, für deren Verzinsung und Rückzahlung der Bund oder eines der Länder haftet;

Ziffer 2 Forderungen, die in das Hauptbuch der Staatsschuld eingetragen sind;

Ziffer 3 Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen der nach den gesetzlichen Vorschriften zur Ausgabe solcher Wertpapiere zugelassenen inländischen Bank;

Ziffer 4 von einer inländischen Bank ausgegebene Teilschuldverschreibungen, sofern die Bank verpflichtet ist, die Ansprüche aus diesen Teilschuldverschreibungen vorzugsweise zu befriedigen und als Sicherheit für diese Befriedigung Forderungen der Bank, für die der Bund haftet, Wertpapiere oder Forderungen gemäß den Ziffer eins bis 3 und 5 oder Bargeld zu bestellen, und dies auf den Teilschuldverschreibungen ausdrücklich ersichtlich gemacht ist;

Ziffer 5 sonstige Wertpapiere, sofern sie durch besondere gesetzliche Vorschriften zur Anlegung von Mündelgeld geeignet erklärt worden sind.

Anmerkung

vgl. Art. XVI § 1, BGBl. I Nr. 135/2000

Schlagworte

Mündelsicherheit

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2011

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12017955

Alte Dokumentnummer

N2181110435Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P230b/NOR12017955

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